Für die Benützung der Hallen 1 und 2 gilt der jeweils gültige Tarif.
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages haftet die Mieterin für die
vereinbarte Mietsumme. Die Vermieterin hat das Recht, eine angemessene
Vorauszahlung zu verlangen.
Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung, falls die Veranstaltung aus
Gründen, die bei der Mieterin liegen, nicht oder nur in reduziertem Umfang
durchgeführt werden kann. Wird ein von der Vermieterin akzeptierter
Ersatzmieter gefunden, hat die verhinderte Mieterin lediglich für die
entstanden Umtriebe bzw. die Differenz des Erlöses aufzukommen. Vorbehalten
bleibt eine Rückerstattung aus Gründen, die bei der Vermieterin selbst liegen.
Die Mieterin ist verpflichtet, die Gebäude und Einrichtungen mit aller Sorgfalt
zu behandeln. Für Beschädigungen und Verluste haftet die Mieterin, auch wenn
Drittpersonen dafür verantwortlich sind.
Auf dem Hallenboden dürfen nur Klebebänder angebracht werden, die von der
Vermieterin bewilligt sind.
Die Säuberung des Umgeländes nach der Veranstaltung geschieht auf Kosten der Mieterin.
Für sämtliche Schäden an eingebrachten Sachen ist die Mieterin selbst verantwortlich.
Für Schäden gegenüber Dritten ist die Mieterin haftbar; sie hat auf eigene Kosten
eine entsprechende Versicherung abzuschliessen und diese auch nachzuweisen.
Die Präsenz eines Sicherheitsbeauftragten ist vorgeschrieben. Die Kosten
gehen zu Lasten der Mieterin.
In den Hallen 1 und 2 sind Rauchgas- und Brandmelder installiert, welche
im Notfall durch eine Alarmsteuerung direkt die Feuerwehr anfordern. Die
Kosten für einen Fehlalarm gehen zu Lasten der Mieterin.
Die Mieterin hat das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft, insbesondere die Nachtruhe
zu respektieren und sich an die Ruhezeitbestimmungen gemäss Art. 29 der Allgemeinen
Polizeiverordnung der Stadt Winterthur zu halten:
Allgemeine Ruhezeit:
An Werktagen von 12.00 bis 13.30 und von 19.30 bis 22.00 Uhr
An öffentlichen Ruhetagen durchgehend
Nachtruhe:
Von 22.00 bis 06.00 Uhr
Während der Sommerzeit beginnt die Nachtruhe freitags und samstags bzw. an
Vorabenden von öffentlichen Ruhetagen eine Stunde später um 23.00 Uhr.
In dieser Zeit ist jeglicher die Ruhe oder den Schlaf störender Lärm verboten.
Ausnahmeregelungen mit behördlicher Genehmigung bleiben vorbehalten.
An öffentlichen Ruhetagen ist dem erhöhten Ruhebedürfnis der Bevölkerung Rechnung
zu tragen.
Dauert eine Veranstaltung länger als bis zum Eintritt der Nachtruhe, ist die Mieterin
verpflichtet, auf das Ruhebedürfnis der Anwohner besondere Rücksicht zu nehmen und mit
geeigneten Vorkehrungen störende Immissionen zu unterbinden.
Ist beispielsweise vorauszusehen, dass ein Grossteil des Publikums die Veranstaltung nach
Beginn der Nachtruhe verlässt, ist die Mieterin verpflichtet, durch den Einsatz von Security-
Personal vor den Hallen sicherzustellen, dass keine übermässigen Lärmimmissionen zulasten
der Nachbarschaft entstehen. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass sich das Publikum
nicht länger im Freien vor den Hallen aufhält, sondern sich direkt auf den Heimweg begibt.
Anlässe und Veranstaltungen, die bis nach Eintritt der Nachtruhe dauern, meldet die
Eulachhallen AG der Stadtpolizei.
Auf- und Abbauarbeiten sind – soweit sich diese nicht auf das Halleninnere beschränken –
in den folgenden Zeitspannen erlaubt:
Montag bis Samstag: 7 Uhr bis 22 Uhr
Sonntag: 9 Uhr bis 22 Uhr
Ausserhalb dieser Zeiten hat der An- und Abtransport von Material ausschliesslich auf der
Südseite der Eulachhallen (zur Eulach hin) zu erfolgen unter gebührender Rücksichtnahme
auf das Ruhebedürfnis der Anwohnerschaft.
Diese Vorschriften gelten ebenso für die Anlieferung und den Wegtransport von Waren.
Bei lärmintensiven Veranstaltungen sind Fenster und Türen geschlossen zu halten.
Auf dem Umgelände der Eulachhallen sind keine Aktivitäten zugelassen, welche den Einsatz
einer Verstärkeranlage erfordern oder in anderer Weise bezüglich Lärmdauer oder Lärmstärke
intensiv sind. Davon ausgenommen sind Ansprachen und Durchsagen.
Der Parkplatz darf nur in Absprache mit der Vermieterin für Aktivitäten benutzt werden.
Der Betrieb von Festwirtschaften und Verpflegungsständen auf dem Umgelände der Eulachhallen
ist nach Eintritt der Nachtruhe nicht gestattet.
Ausnahmeregelungen können nur in Absprache mit der Vermieterin und mit Bewilligung der
Stadtpolizei getroffen werden.
In sämtlichen Räumen gilt allgemeines Rauchverbot.
Die Mieterin ist verpflichtet, in ihren Werbeunterlagen, Einladungen etc. darauf hinzuweisen,
dass die Eulachhallen ab Hauptbahnhof beschildert und in ca. 10 Minuten zu
Fuss erreichbar sind.
dass in Hallennähe nur eine beschränkte Anzahl Parkplätze zur Verfügung steht,
falls die Parkplätze der Eulachhallen nicht genügen sollten.
dass ein Gratisbus zur Verfügung steht (sofern die Mieterin einen solchen betreibt).
Bei Grossveranstaltungen, welche das Parkplatzangebot der Eulachhallen übersteigen,
ist mit der Stadtpolizei Winterthur bezüglich Verkehrskonzept Kontakt aufzunehmen.
Den Anordnungen und Weisungen der Stadtpolizei ist Folge zu leisten.
Für das Einweisen der Fahrzeuge und das Durchsetzen des Verkehrskonzeptes ist eine private
Institution (Verkehrskadetten, Securitas etc.) aufzubieten.
Rock- und Pop-Konzerte, aber auch Anlässe mit Discobetrieb mit elektronisch
verstärkter Musik gelten als "lärmintensive Veranstaltungen". Diese sind bis zum
Eintritt der Nachtruhe zu beenden. Für Live-Konzerte gelten die Bestimmungen der
Schall- und Laserverordnung.
Die Mieterin ist verpflichtet, Musikveranstaltungen der Gewerbepolizei zu melden.
Gesuche um Erleichterung des gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwertes (Leq 93 dB(A)
sind ebenfalls an die Gewerbepolizei zu richten.
Musikveranstaltungen müssen aus Rücksicht auf die Anwohnerschaft um 22.00 Uhr
beendet sein. Ausnahmeregelungen mit behördlicher Genehmigung bleiben vorbehalten.
Für den Restaurationsbetrieb in Kiosk, Restaurant und Foyer besitzt die Eulachhallen AG
ein Patent, welches der Mieterin gegen Gebühr zur Verfügung gestellt wird.
Für Festwirtschaften und Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf
ausserhalb der in Ziffer 24. genannten Räumlichkeiten ist bei der Wirtschaftspolizei
ein Patent zu lösen. Patentgesuche sind mindestens vier Wochen vor der Durchführung
des Anlasses einzureichen.
Über die Auflagen des Gastgewerbegesetzes wird dem jeweiligen Wirt bzw. der jeweiligen
Wirtin ein separates Merkblatt abgegeben
Küche und Bar sind in gereinigtem Zustand abzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Material
wird der Mieterin in Rechnung gestellt.
Für den Ausschank von Getränken bestehen spezielle Abmachungen.
Die Vermieterin erteilt gerne weitere Auskünfte.
Behördlich notwendige Bewilligungen sind bei den entsprechenden Stellen einzuholen
und der Vermieterin vorzuweisen. Die Adressen der zuständigen Ämter sind bei der
Vermieterin erhältlich.
Die Verantwortlichen der Vermieterin und die Polizeiorgane mit Sicherheits- oder
Kontrollfunktionen haben jederzeit unentgeltlich Zutritt zu den Veranstaltungen.
Für den Fall von massiven Verstössen gegen das Benutzungsreglement oder die
Ruhezeitbestimmungen der Allgemeinen Polizeiverordnung hat die Mieterin nebst
allfälligen Schadenersatzleistungen eine Konventionalstrafe von Fr. 1'000.- bis
Fr. 5'000.- zu entrichten. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet die
Mieterin weder von der Einhaltung des Benützungsreglementes noch von der Bezahlung
einer allfälligen zusätzlichen Polizeibusse.
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages anerkennt die Mieterin das vorliegende
Benutzungsreglement und die Tarifordnung.